AGB Photovoltaik

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Photovoltaik – der AKKU SYS Akkumulator- und Batterietechnik Nord GmbH (nachfolgend „AKKU SYS“ genannt)

Stand April 2022 

§ 1 Geltung der Bedingungen 

Die Leistungen von AKKU SYS zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Geltung etwaiger widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. 

§ 2 Angebote 

AKKU SYS erstellt die Angebote mit der Maßgabe, dass der Hausanschluss des Bestellers mit einem geeigneten Zählerschrank entsprechend der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers ausgestattet ist. Insbesondere bei alten Hausanschlüssen kann ein Zählerschrankwechsel erforderlich werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Durch den Anschluss der Anlage kann der Netzbetreiber verlangen, einen Wechsel des Stromzählers durchzuführen. Die Arbeiten und Kosten hierfür sind nicht im Angebot enthalten. Sie werden vom Netzbetreiber durchgeführt und dem Besteller durch diesen in Rechnung gestellt. 

§ 3 Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand 

Die Auftragserteilung erfolgt durch den Besteller in der Regel schriftlich auf dem Angebots-/ Auftragsformular von AKKU SYS. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst durch schriftliche Annahme des Auftrags durch AKKU SYS zustande („Auftragsbestätigung“). Eine Annahme in Textform ist ausreichend.

Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen. Änderungen in der Ausführung und Ausstattung können im Ausnahmefall vorgenommen werden, wenn dies durch etwaige behördliche Auflagen, technisch notwendige Änderungen, Sonderwünsche des Auftraggebers oder andere wesentliche Gründe (z.B. Einbau von Geräten eines anderen Herstellers bei Nichtverfügbarkeit) erforderlich wird und AKKU SYS anstelle der festgelegten Leistungen gleichwertige andere, insbesondere gleichwertige andere Ausstattungsgegenstände verwendet, sofern die Änderungen für den Besteller zumutbar sind und die vertragsgemäße Nutzung der Anlage dadurch nicht eingeschränkt wird. AKKU SYS schuldet die vertraglich vereinbarte Gesamtleistung in kWp, nicht eine bestimmte Anzahl an Modulen. AKKU SYS wird den Besteller in jedem Fall einer erforderlichen Änderung unverzüglich informieren.

Ist die geschuldete Gesamtleistung (kWp), z.B. aufgrund einer herstellerseitigen Änderung der Leistung der einzelnen Module, mit der geplanten Anzahl der Einzelmodule nicht (mehr) erreichbar, wird AKKU SYS den Besteller unverzüglich über den Umfang der Mehr- oder Minderleistung der Anlage informieren und die Parteien werden gemeinsam entscheiden, ob im Falle einer Minderleistung die Möglichkeit besteht, die Gesamtleistung durch den Einbau weiterer Module zu erhöhen oder ob der Gesamtpreis der Anlage verhältnismäßig zur Minderleistung reduziert wird. Einigen sich die Parteien auf eine Leistungserhöhung durch den Einbau weiterer Module und übersteigt die Gesamtleistung dadurch die vertraglich geschuldete Gesamtleistung, so ist AKKU SYS berechtigt, den Gesamtpreis verhältnismäßig zur Mehrleistung zu erhöhen.

Entstehen durch eine vom Besteller gewünschte oder von ihm zu vertretene Änderung der vertraglichen Leistung Mehrkosten, so kann AKKU SYS dem Besteller diese in Rechnung stellen. Erfolgt die Vertragsänderung nach Einreichen der Netzanmeldung, so werden die Kosten pauschaliert mit EUR 250,- in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, nachzuweisen, dass AKKU SYS keine oder nur geringere Mehrkosten entstanden sind.

AKKU SYS übernimmt keine Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Anlage. 

§ 4 Vertragsanpassungen und Vertragsrücktritt 

Die Berechnung und Konfiguration der Anlage erfolgt in der Regel auf Grundlage der vom Besteller übermittelten Daten und Unterlagen. Zur Überprüfung der Umsetzbarkeit des beauftragten Vorhabens kann nach Vertragsschluss eine Vor-Ort-Begehung durch Fachinstallateure von AKKU SYS durchgeführt werden. Für den Fall, dass hierbei Abweichungen von den zuvor vom Besteller gemachten Angaben erkennbar werden, die eine Planungsänderung für die Anlage bzw. das Vorhaben erfordern, behält sich AKKU SYS das Recht vor, die vertragliche Leistung entsprechend der festgestellten Abweichungen sowie unter Berücksichtigung der beiderseitig betroffenen Interessen in zumutbarer Weise zu ändern. Sollten die Änderungen eine Preisanpassung erforderlich machen, wird AKKU SYS den Besteller hierüber unverzüglich informieren. Einigen sich die Parteien nicht auf eine Anpassung des Preises, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaig geleistete Anzahlungen des Bestellers sind dann unverzüglich zu erstatten. Sind auf Seiten von AKKU SYS bereits Kosten entstanden, wie etwa für die vor-Ort-Begehung der Fachinstallateure, so beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf den übersteigenden Teil der Anzahlung, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ihn für die Abweichungen kein Verschulden trifft.

Die Parteien können ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vor-Ort-Begehung ergibt, dass das Vorhaben auch unter Anpassung des Vertrages technisch, rechtlich oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die vorgenannten Regelungen zur Rückabwicklung gelten entsprechend. Der Belegungsplan für die Solarmodule stellt lediglich ein Beispiel der geplanten Anordnung der Module auf ihrem Dach dar.

Wenn jedoch die Unterkonstruktion (z. B. Anordnung der Dachlatte/-sparren auf dem Dachstuhl) des Dachs baulich eine solche Anordnung der Module nicht möglich macht, ist eine Abweichung vom Plan in Absprache mit dem Kunden notwendig!

Die Abweichung vom Belegungsplan stellt somit nachträglich keinen Reklamationsgrund dar, sofern die Optik nicht exakt dem ursprünglich zugesandten Belegungsplan entspricht.

§ 5 Pflichten des Bestellers 

Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er sämtliche erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Angaben nach bestem Wissen zu machen.

Der Besteller stellt sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Anlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrags eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten überprüft. AKKU SYS wird den Besteller hierbei bestmöglich unterstützen und die für die Prüfung erforderlichen Daten zu den Anlagenteilen zur Verfügung stellen. Sollte sich aus dem Nachweis der Statik ergeben, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht möglich ist, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Für die Durchführung des Rücktritts gelten die Regelungen des § 4 entsprechend.

Die Funktionstüchtigkeit einer ggf. bauseits vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein.

Der Besteller ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Solaranlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen/Anzeigen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen.

Der Besteller stellt sicher, dass die Installateure und Monteure unbeschränkten Zugang zu den erforderlichen Installationsorten haben. Der Besteller beseitigt vor Beginn aller Arbeiten mögliche Hindernisse und räumt den Installateuren/Monteuren ausreichend Platz für die Aufstellung eines Gerüstes und die Durchführung Ihrer Arbeiten ein.

AKKU SYS kann nicht in jedem Einzelfall die Prüfung übernehmen, ob der Montage und dem Betrieb der Photovoltaikablage auf dem Grundstück des Bestellers grundlegende öffentlich-rechtliche, (z.B. baurechtliche oder denkmalschutzrechtliche) Bestimmungen oder verdeckte bauseitige Einschränkungen (z.B. infolge der Gebäude- oder Dachstatik oder verbauter Materialien (z.B. Asbest)) entgegenstehen. Die Klärung jeglicher Einschränkungen obliegt allein dem Besteller.

Stellt AKKU SYS im Rahmen eines Vor-Ort-Termins fest, dass Anhaltspunkte für Einschränkungen bestehen, so wird der Besteller darauf unverzüglich hingewiesen. Die Parteien sind in diesem Fall berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Regelungen zum Rücktritt in § 4 gelten entsprechen. 

§ 6 Montage 

Die Montage erfolgt durch von AKKU SYS beauftragte, entsprechend qualifizierte Montagedienstleister, wobei AKKU SYS vollumfänglich für die vertragsgemäße Erbringung der Montageleistungen durch die Dienstleister verantwortlich bleibt. Im Hinblick auf die Montage empfiehlt AKKU SYS dem Besteller, ca. zehn Ersatzdachziegel bereit- und vorzuhalten, falls es im Rahmen der Montage wider Erwarten zur Beschädigung von Dachziegeln kommen sollte. Der Besteller stellt Strom, Wasser, Lagermöglichkeiten und Anschlüsse, die für die Installation, Wartung oder die Mängelbehebung benötigt werden, kostenlos zur Verfügung, soweit dies vertraglich nicht abweichend geregelt ist.

Der Zählertausch und die finale Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erfolgt durch den lokalen Netzbetreiber. AKKU SYS hat auf die Terminierung keinen Einfluss. 

§ 7 Abnahme 

Nach Montage der Anlage ist die Leistung vom Besteller abzunehmen. Eine Abnahme kann der Auftraggeber nicht verweigern, wenn die Anlage nur unwesentliche Mängel aufweist, die den Betrieb nicht einschränken. Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt oder erfolgt die Abnahme nicht, ohne dass der Besteller erhebliche Mängel angezeigt hat, so gilt die Abnahme 30 Tage nach Montage der Anlage als erfolgt, sofern AKKU SYS dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und hierin auf die Folge der Fiktion der Abnahme in Textform hingewiesen hat.

Die Reklamation von herstellungsbedingten optischen Abweichungen von Solarzellen, die den Betrieb nicht einschränken, werden nicht als Grund für eine Verweigerung der Abnahme oder den Tausch der reklamierten Module akzeptiert. 

§ 8 Preise & Zahlungsbedingungen 

Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% fällig. AKKU SYS übermittelt dem Besteller mit Auftragsbestätigung eine entsprechende Anzahlungsrechnung. Der Restbetrag in Höhe von 70% des Gesamtpreises ist fällig nach Abnahme. AKKU SYS übermittelt dem Besteller die Schlussrechnung nach Abnahme durch den Besteller bzw. nach Eintritt der Abnahmefiktion.

Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn AKKU SYS über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist AKKU SYS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. 

§ 9 Lieferung und Lieferzeiten 

Genannte Leistungstermine sind nicht verbindlich. AKKU SYS wird den Besteller über etwaige Verzögerungen unverzüglich informieren.

Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen und Ereignissen, auf die AKKU SYS keinen Einfluss hat, führen auch dann nicht zu einem Verzug, wenn es sich ausnahmsweise um ein Fixgeschäft handeln sollte. AKKU SYS ist in diesen Fällen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

Die Anlieferung der Geräte und sonstigen Bestandteile erfolgt über einen beauftragten Versanddienstleister bis zur Bordsteinkante. Der Besteller stellt sicher, dass der Versanddienstleister unbehinderten Zugang zu dem Lieferort hat. AKKU SYS behält sich vor, durch ein Verschulden des Bestellers gescheiterte Anfahrten diesem in Rechnung zu stellen. 

§ 10 Gewährleistung und Haftung 

Die Gewährleistung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, sofern der Besteller Verbraucher ist. Ist der Besteller Unternehmer, so haftet AKKU SYS nach den nachfolgenden Bestimmungen. AKKU SYS und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften AKKU SYS und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

Die Geräte und sonstigen Bestandteile der Anlage bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung Eigentum von AKKU SYS. Der Besteller verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über die Gegenstände zu verfügen. Er verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige, wenn die Gegenstände von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollten. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie der zur Herbeischaffung der Gegenstände aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten, sofern er die Entstehung dieser Kosten schuldhaft verursacht hat. Der Besteller verpflichtet sich, die Gegenstände, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung zu sorgen. 

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Gericht, das für den Sitz von AKKU SYS zuständig ist, als Gerichtsstand vereinbart. AKKU SYS ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches materielles Recht als vereinbart, unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. 

§ 13 Salvatorische Klausel 

Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Liefervertrages als unwirksam oder nichtig erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin wirksam. Statt der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt das, was dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.